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BFSO Gesundheit

§ 25 Vorrücken, Notenausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/25#abs-1 (1) Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern. Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in zwei Pflichtfächern die Note 5 oder in einem Pflichtfach die Note 6 erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Notenausgleich zugebilligt oder unter den Voraussetzungen des § 26 ein Vorrücken auf Probe gestattet wird. Eine Bemerkung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt als Note 6.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/25#abs-2 (2) Notenausgleich kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Sie weisen nicht in einem weiteren Pflichtfach die Note 5 oder 6 auf und

2. sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Pflichtfächern.

Fächer, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. An Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind Fächer, in denen mündliche Prüfungen nach § 42 Abs. 1 abgehalten werden, nicht als Fächer der Abschlussprüfung im Sinne des Satzes 2 zu werten, sofern in diesen nicht auch eine schriftliche Abschlussprüfung vorgesehen ist. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler,

1. die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Pflichtfächern erzielt haben, die im entsprechenden Schuljahr abschließen,

2. die das entsprechende Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen oder

3. deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/25#abs-3 (3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 29 Abs. 3 Satz 2 die Klassenkonferenz.

§ 24 § 26